Rechtsgrundlage Ortsbeirat

Die rechtliche Stellung des Ortsbeirates

… ergibt sich als Bestandteil der Ortsbezirksverfassung aus der Gemeindeordnung des Landes Rheinland-Pfalz.
Durch die im Rahmen der Territorialreform erfolgten Eingemeindungen und Zusammenlegungen von Gemeinden hat sich das Bedürfnis herausgestellt, den ehemals selbständigen Gemeinden ein gewisses Eigenleben zu belassen.
Der Gesetzgeber hat daher in §74 der Gemeindeordnung den Gemeinden das Recht eingeräumt, ihr Gebiet in Ortsbezirke einzuteilen. Damit soll das örtliche Gemeinschaftsleben gefördert werden. Die Entscheidung über die Bildung von Ortsbezirken hat die Gemeinde in ihrer Hauptsatzung zu treffen.
Die Stadt Daun als in diesem Sinne eine Gebietskörperschaft Gemeinde führt hierzu in ihrer Hauptsatzung aus:

§ 2
Ortsbezirke

  1. Die folgenden Ortsbezirke werden gebildet:
        Boverath
        Gemünden
        Neunkirchen
        Pützborn
        Rengen
        Steinborn
        Waldkönigen
        Weiersbach

    Ihre Abgrenzung ergibt sich aus den gleichnamigen Gemarkungen.

  2. …  (Anzahl der jeweiligen Ortsbeiratsmitglieder)
  3. Die Ortsbeiräte haben gemäß § 75 Abs. 1 GemO „die Belange des Ortsbezirks zu wahren und die Gemeindeorgane durch Beratung, Anregung und Mitgestaltung zu unterstützen.“
    Darüber hinaus sollen die Ortsbeiräte die Eigeninitiative der Bürger sowie das Vereinsleben in den Stadtteilen fördern.

    Die Ortsbeiräte sind gemäß § 75 Abs. 2 GemO zu allen wichtigen, den Stadtteil betreffenden Angelegenheiten vor der Beschlussfassung des Stadtrates oder eines entscheidungsberechtigten Ausschusses zu hören.

    Insbesondere sind die Ortsbeiräte zu hören:

    1. Zum Entwurf des Haushaltsplanes, soweit es sich um Ansätze für den Ortsbezirk handelt,
    2. zu Satzungen, soweit diese besondere Auswirkungen auf den Ortsbezirk haben,
    3. bei der Erstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen sowie Änderungen und Ergänzungen des Flächennutzungsplanes im Bereich des Ortsbezirks,
    4. bei Entscheidungen über wesentliche Abweichungen von der Bauleitplanung im Ortsbezirk,
      1. bei Entscheidungen über das Einvernehmen nach §§ 14 Abs. 2, 31, 33, 34, 35 sowie bei Entscheidungen über die Genehmigung gemäß § 19 Abs. 3, Satz 1 BauGB, in den Fällen, in denen der Bauausschuß oder der Stadtrat über das Einvernehmen bzw. Genehmigung entscheidet,
      2. bei Planungen zur Dorferneuerung und Dorferneuerungsmaßnahmen
    5. bei der Errichtung, wesentlicher Erweiterung oder Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen im Ortsbezirk,
    6. zu Straßenplanungen und Maßnahmen der Verkehrsführung im Ortsbezirk,
    7. bei Änderung der Grenzen des Ortsbezirks,
    8. bei Unterschutzstellung denkmalwerter Objekte im Ortsbezirk und Unterschutzstellungen nach dem Landespflegegesetz und bei größeren Landespflegemaßnahmen,
    9. bei wesentlichen Änderungen des Friedhofswesens im Ortsbezirk,
    10. in Fragen der Beleuchtung von Straßen, Plätzen und Wegen im Ortsbezirk,
    11. bei der Namensgebung für Straßen, Plätze und Wege und städtische Gebäude im Ortsbezirk,
    12. bei An- und Verkäufen von Grundstücken, die für den Ortsteil von besonderer Bedeutung sind.

    Die Ortsbeiräte können sich über alle wichtigen Angelegenheiten der Stadt informieren lassen.

 

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